Im Schützenverein Gondsroth e.V. sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung durchgehend die männliche Sprachform aufgeführt. Alle Funktionen im Verein sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Mitglieder zugänglich. §1 Name und Sitz des Vereins Der Verein Schützenverein Gondsroth e.V. mit Sitz in Hasselroth (OT Gondsroth) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Abhaltung regelmäßiger Trainings - und Übungsstunden zur Erlernung des Schießsports. - Beteiligung an Schießsportwettkämpfen. - Eigene Ausrichtung von Schießsportwettkämpfen. - Ausbildung über waffenrechtliche Vorschriften und den sicheren Umgang mit Schusswaffen und deren Verwahrung. - Förderung der Gesundheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der sportlichen Disziplin. 3.) Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4.) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6.) An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil ausgezahlt werden. 7.) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 8.) Der Verein ist Mitglied des HESSISCHEN SCHÜTZENVERBANDES e.V. und des HESSISCHEN SPORTBUNDES e.V., deren Satzung er anerkennt.

§ 3 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1.) Der Verein hat: a) Mitglieder über 18 Jahren b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren c) Ehrenmitglieder. 2.) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, unter Beifügung eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses. 3.) Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. 4.) Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. 5.) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. 6.) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. 7.) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1.) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. 2.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren (s.§ 6). 3.) Zu den Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern und zumutbaren Dienstleistungen (s.§ 6 Ziffern 2 und 3). 4.) Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden (siehe § 7). Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden oder in § 6 geregelte Dienstleistungen unterlassen und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem weiteren Monat geleistet werden. 5.) Sollte ein Mitglied unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten, kann der Vorstand auf Antrag eine Beitragsminderung veranlassen. 6.) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Beiträgen befreit. 7.) Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. 8.) Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§ 6 BEITRÄGE

1.) Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Hauptversammlung entscheidet. 2.) Jedes Mitglied im Alter von 18-65 Jahren leistet zusätzlich Thekendienst. 3.) Jedes Mitglied im Alter von 15-65 Jahren leistet zusätzlich Arbeitsdienste (z.B. zur Instandhaltung der Vereinsanlagen oder zur Ausrichtung von Veranstaltungen). 4.) Der Vorstand ist berechtigt, anstelle der Vorgehensweise nach § 5 Ziffer 4 bei trotz Aufforderung nicht geleisteten Theken- oder Arbeitsdiensten gegenüber dem entsprechenden Mitglied einen förmlichen Verweis oder ein Bußgeld in angemessener Höhe zu verhängen. 5.) Der Geldwert einer zu leistenden Arbeitsstunde sowie die Anzahl der jährlich zu leistenden Stunden wird vom Vorstand in Abschätzung der anfallenden Arbeiten jedes Jahr zum Jahresanfang neu festgesetzt. Leistet ein hierzu verpflichtetes Mitglied Theken- und/oder Arbeitsdienste trotz Aufforderung im Laufe des Jahres nicht, hat es zu der finanziellen Beitragspflicht gemäß Ziffer 1 einen weiteren finanziellen Beitrag in Höhe der versäumten Arbeitsstunden zu zahlen, es sei denn, das Mitglied hat die Unterlassung nicht zu vertreten. 6.) Bei Krankheit oder körperlicher Behinderung ist auf Antrag eine Befreiung möglich.

§ 7 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod sofort oder durch schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30.09. des Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen muss, und dann zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird, es sei denn, das Mitglied benennt als Austrittszeitpunkt das Ende eines späteren Kalenderjahres. 2.) Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. 3.) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, beim geschäftsführenden Vorstand Berufung einzulegen, so dass nach Vorlage durch den Vorstand die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Beschluss hierüber endgültig entscheidet. Ab der Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss gilt das Mitglied bis zu einer etwa gegenläufigen Beschlussfassung der Hauptversammlung als ausgeschlossen. 5.) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 8 LEITUNG UND VERWALTUNG

1.) Es werden 3 gleichberechtigte Personen gewählt. (§26 BGB) 2.) Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. c) Der Vorstand kann bei Bedarf auch erweitert werden. 3.) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. 4.) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen, soweit die Zuständigkeit nicht der Hauptversammlung zugewiesen ist. Die Sitzungen des Vorstandes werden flexibel von einem der Vorstandsmitglieder geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird von einem Vorstandsmitglied Protokoll geführt. 5.) Fällt ein Mitglied des Vorstandes aus, (durch Tod, Rücktritt oder dgl.) so ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die bis zur nächsten Hauptversammlung an dessen Stelle tritt.

§ 9 KASSENPRÜFUNG

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. § 10 HAUPTVERSAMMLUNG Die Hauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. 1.) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr. b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter. c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer. d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages. e) Satzungsänderungen f) Verschiedenes. 2.) Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. 3.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 4.) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG 1.) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2.) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird. 3.) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DURCH DIE HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: 1.) Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 2.) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins können nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. 3.) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 4.) Im Übrigen ist die Hauptversammlung in folgenden Angelegenheiten (bei Beschlussfassung nach Maßgabe des § 10 Ziffer 3) ausschließlich zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung. b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvorschlages für das folgende Geschäftsjahr. c) Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage. d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und etwaiger sonstiger Organmitglieder. e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Dabei ist die Aberkennung nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig. f) Als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitgliedes. Die Hauptversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Hasselroth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, vornehmlich schießsportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Neufassung vom: 29.10.2021 durch Beschluß  Eingetragen am. 08.09.2022 Amtsgericht Hanau/Weseloh

 

 Vorstand Dieter Fröhlich, Jörg Vornwald ,Sandra Raab